Am 15. Februar wurde der Entwurf für das Homeoffice Gesetz veröffentlicht. Die Regelungen müssen noch das Parlament passieren und sollen mit ersten April 2021 in Kraft treten. Das neue Gesetz regelt arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Homeoffice.
Homeoffice meint Arbeit von der Privatwohnung aus, auch ein Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten fällt unter den Homeoffice-Begriff.
Homeoffice bleibt Vereinbarungssache
Auch künftig gilt: Homeoffice kann nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien begründet werden, die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen (das Fehlen der Schriftlichkeit führt aber nicht zur Nichtigkeit). Eine vorzeitige Auflösung der Vereinbarung aus wichtigem Grund ist möglich, etwa bei wesentlichen Veränderungen der betrieblichen Erfordernisse oder wesentlichen Veränderungen der Wohnsituation des Arbeitnehmers, die die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice nicht mehr erlauben. Durch Betriebsvereinbarung können die Rahmenbedingungen für Homeoffice festgelegt werde, Betriebsvereinbarungen können aber die individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und jedem Arbeitnehmer nicht ersetzen, Homeoffice kann also nicht durch Betriebsvereinbarung erzwungen werden.
Arbeitszeit: Wie im Office
Das Homeoffice Gesetz enthält keine neuen Regelungen zur Arbeitszeit. In den Erläuterungen wird auf die bereits bestehenden Regelungen verwiesen: Für Homeoffice kommen das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) uneingeschränkt zur Anwendung.
Das AZG sieht schon heute vor, dass bei Homeoffice Saldoarbeitszeitaufzeichnung vereinbart werden können, also Summenaufzeichnungen über die Arbeitsdauer. uch die Vereinbarung tätigkeitsbezogener Saldoaufzeichnungen („wielange wurde was gemacht“) ist möglich: Dabei tritt die arbeitgeberseitige Überprüfung von Arbeitszeitaufzeichnungen auf Beginn- End- und Pausenzeiten in den Hintergrund und die „Output-Plausibilität“ in den Vordergrund, was bei Homeoffice durchaus sinnvoll sein kan.
Steuerbegünstiges Homeoffice-Pauschale für digitale Arbeitsmittel
IT-Hardware und die Interneterbindung gelten als „digitale Arbeitsmittel“. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber diese bereitzustellen. Davon kann aer durch Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die vom Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.
Beträge, die der Arbeitgeber zu Abgeltung von Kosten aus der Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice-Tätigkeit) bezahlt, sollen für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag im Wege eines Homeoffice-Pauschales steuerfrei ausbezahlt werden können. Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers das Höchstausmaß des Homeoffice-Pauschales nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen.
Es handelt sich dabei um einen durch den Arbeitgeber geleisteten Ersatz, der – wie Reisekostenersätze – keinen steuerbaren Arbeitslohn darstellt. Daher fällt auch keine Kommunalsteuer und kein Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG an. Das Homeoffice-Pauschale soll insbesondere für jene Fälle zustehen, in denen keine oder nicht alle verwendeten digitalen Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Die Regelungen zum Homeoffice-Pauschale sollen erstmalig für Homeoffice-Tage ab dem 1. Jänner 2021 und für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Jänner 2021 bzw in der Veranlagung 2021 anzuwenden sein. Die Regelungen sind bis einschließlich 2023 befristet, um ihre Wirksamkeit evaluieren zu können.
Absetzbarkeit von Homeoffice Aufwendungen des Dienstnehmers
Arbeitnehmer können Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Jahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 42 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde. Dies soll bereits für das Veranlagungsjahr 2020 gelten, wobei für 2020 und 2021 der Betrag von 300 Euro auf jeweils 150 aufgeteilt wird.
Leistet der Arbeitgeber weniger als drei Euro pro Tag an Homeoffice-Pauschale, soll der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zwischen dem vom Arbeitgeber steuerfrei erhaltenen Pauschale und dem Maximalbetrag von drei Euro für jeden von ihm tatsächlich geleisteten Homeoffice-Tag innerhalb der Höchstgrenze von 100 Tagen als pauschale Werbungskosten in der Veranlagung geltend machen können, sofern ein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer nicht vorliegt.
Allfällige Aufwendungen des Arbeitnehmers für digitale Arbeitsmittel (wie insbesondere Computer und deren Zubehör) sind um die Summe aus einem steuerfrei gewährten Homeoffice-Pauschale (bzw. ggf. den gelten gemachten Werbungskosten zum Ausgleich vom Dienstgeber nicht geleisteter Homeoffice-Pauschalen) zu kürzen. Wenn die Anschaffungskosten 800 Euro nicht übersteigen, kann ein digitales Arbeitsmittel, dessen Nutzungsdauer länger als ein Jahr beträgt, zur Gänze als geringwertiges Wirtschaftsgut abgesetzt werden
Arbeitsunfälle im Homeoffice
Unfälle, die sich im Homeoffice ereignen, gelten als Arbeitsunfälle, unabhängig davon, ob man zu Hause ein abgegrenztes Arbeitszimmer hat oder nicht. Damit wird eine unfallversicherungsrechtliche Gleichbehandlung des Homeoffice mit der Beschäftigung direkt in der Arbeits- oder Ausbildungsstätte sichergestellt. Als Arbeitsunfälle gelten somit auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen, und auch Wegunfälle – hierzu zählen insbesondere auch vom Aufenthaltsort im Homeoffice getätigte Arztwege, Wege zu Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergarten, Schule etc.) sowie Wege zur Befriedigung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse (zB Mittagessenseinkauf) in der Nähe der Wohnung während der Arbeitszeit bzw. während Arbeitspausen.
Arbeitsinspektor darf Wohnungen nur mit Zustimmung betreten
Bei Homeoffice gilt die Wohnung als auswärtige Arbeitsstelle. Die meisten Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) samt dazu ergangener Verordnungen, wie beispielsweise die Regelungen zur Arbeitsplatzevaluierung, Information und Unterweisung und Präventivdienstbetreuung, kommen daher grundsätzlich auch bei Homeoffice zur Anwendung. Im ArbIG wird aber ausdrücklich normiert, dass die Organe der Arbeitsinspektion nicht berechtigt sind, private Wohnungen von Arbeitnehmern im Homeoffice zu betreten, es sei denn, der Arbeitnehmer erteilt seine Zustimmung dazu. Ein Betretungsrecht gegen den Willen der im Homeoffice tätigen Beschäftigten würde den verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten der in den Privathaushalten lebenden Personen widersprechen (Recht der Achtung des Privat- und Familienlebens und die Unverletzlichkeit des Hausrechts)
Erleichterte Haftung für Angehörige und Haustiere
Und was wenn der Hund oder der Partner im Homeoffice den Fimenlaptop vom Tisch fegt? Auch daran wurde gedacht: Wird dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebende Personen oder durch ein im Haushalt lebendes Tier im Zuge von Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt, ist der Schaden dem Dienstnehmer als Schadensverursacher zuzurechnen, wobei aber die Haftungserleichterungen des Dienstnehmer-Haftpflichtgesetzes (DHG) gelten.