Unsere Klienten

Die meisten unserer Klienten sind Unternehmen aus der Medienbranche, dem Digital Business, der Werbewirtschaft und aus dem Sektor Tourismus und Freizeitwirtschaft. Erfahren Sie hier mehr über die Branchen, für die wir tätig sind.

MEDIENRECHTLICHE ABMAHNUNGEN

Medienbranche

MEDIENUNTERNEHMEN, FACHMEDIEN, ONLINE PUBLISHING

Die Medienbranche in Österreich befindet sich mitten in der digitalen Transformation. Nicht nur Zeitungsverlage und Zeitschriftenverlage, sondern auch Rundfunkunternehmen wie private Fernsehsender  und Privatradio Veranstalter, und auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk, müssen sich der Herausforderung eines globalen Onlinemedien Marktes mit einer dynamischen Entwicklung der Medienkonvergenz stellen.
Wir beraten klassische Zeitungsverlage und Zeitschriftenverlage (insbesondere Fachzeitschriftenverlage bzw. b2b Magazin Verlage) ebenso wie Anbieter von Online Medien bzw. Online-Nachrichtenportalen sowie Interessenvertretungen der Medienbranche im Medienrecht und im Medienunternehmensrecht. Und auch in allen sonstigen Belangen, von Wettbewerbsrecht und Werberegulierung (z.B. Haftung für Werbeanzeigen und Stelleninserate), über komplexen Fragen des digitalen Datenschutzrechts (DSGVO und ePrivacy-Richtlinie bzw. Vorbereitung auf die ePrivacy Verordnung) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bis hin zum Medienarbeitsrecht, das durch das Journalistengesetz und die Kollektivverträge der Medienbranche einige Besonderheiten aufweist.

Gründerszene

It- & E-Commerce Startups

Österreich hat eine boomende Start-Up- und Gründerszene im Bereich der Informationstechnologie, der Kreation von Web-Plattformen und Mobile-Applikationen: Die Palette reicht von innovativen Immobilienplattformen und Buchungsplattformen über Apps zur Vereinfachung von e-Mobilität (z.B. Scooter Buchung) oder zur Incentivierung von e-Mobilität (Cashback bzw. Bonuspunkte) bis hin zu Technologie für Augmented Reality und Virtual Reality.

Wir bieten IT- und E-Commerce Start-Ups seit Jahren rechtliches Full Service und begleitet sie bei Verhandlung und Abschluss von Verträgen mit Investoren und Partnern aus Drittstaaten wie z.B. USA, Kanada, oder China. Neben Gesellschaftsrecht, Urheberrecht und Arbeitsrecht geht es dabei vor allem um Verträge im Bereich Software, IT und E-Commerce.

IT- & E-COMMERCE STARTUPS
WERBUNG, NATIVE ADVERTISING

Werbebranche

Werbung, Native Advertising

Werbung ist zunehmend datengetrieben. Zielgruppensegmentierung und Zielgruppenwerbung durch Tracking und Targeting, Echtzeitversteigerung von Werbeplätzen durch Realtime Advertising (RTA) bzw. Realtime Bidding (RTB) sowie kontextuelle Werbung (Native Advertising) verdrängen das gedruckte Werbeinserat. Datenschutz steht daher häufig im Fokus unserer Rechtsberatung für die Werbebranche: Wir beraten Werbeagenturen und Adressverlage (Direktmarketingunternehmen) im Umgang mit den Herausforderungen datenschutzkonformer datengetriebener Werbung unter der DSGVO und bei der Vorbereitung auf die ePrivacy Verordnung.

Vor allem ist heute Kreativität bei rechtskonformer Incentivierung von Einwilligungen (z.B. OptIn zu E-Mailwerbung, Newsletter und auch Tracking) von Bedeutung, etwa durch Consent als Alternative zur
Paywall („okay or pay“) oder durch Gewinnspiele. Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) kann zwar eine Rechtfertigung für Direktwerbung sein. Web Tracking unter Einsatz von Cookies (meist 3rd Party Cookies) setzt aber den „Consent“ des Nutzers – die datenschutzrechtliche Einwilligung – voraus. Die Einwilligung muss auch wirksam sein: Dazu ist nunmehr eine aktive Zustimmungshandlung (Active Consent bzw. Opt-In) erforderlich. Und diese darf nicht erzwungen werden, etwa durch „Cookie-Walls“. Der alte Coookie-Banner auf der Website hat damit ausgedient, an seine Stelle sind Consent Management Plattformen getreten. Als „Branchenstandard“ gelten Tools, die dem TCF 2.0 des AIB entsprechen, gelten, wie z.B. Cookiebot, OneTrust oder UserCentrics.

Gastgewerbe, Gastro

Hotellerie, Gastronomie, Tourismus, Freizeitwirtschaft

Hotellerie, Gastronomie, Tourismus und Freizeitwirtschaft haben in Österreich traditionell einen hohen Stellenwert – Wintertourismus, aber auch Städtetourismus sind wesentliche Eckpfeiler unserer Volkswirtschaft. In diesem Bereich dominieren kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Familienbetriebe. Die Corona-Krise hat Hotellerie, Gastronomie, Tourismus und Freizeitwirtschaft, aber auch die „Zulieferbranchen“ (z.B. Gastronomiegroßhandel, Gastrogerätehersteller etc.) besonders hart getroffen. Die Branche steht vor Herausforderungen – Konsolidierung, Betriebsveräußerungen und ein „Generationenwechsel“ werden wohl die kommenden Jahre prägen.

Wir beraten vor allem kleine und mittlere inhabergeführte Unternehmen (KMU) in Hotellerie, Gastronomie, Tourismus und Freizeitwirtschaft – in allen Belangen, vom Unternehmenskauf bzw. Unternehmensverkauf über gewerberechtliche Angelegenheiten bis hin zum Arbeitsrecht (das in diesen personalintensiven Branchen eine zentrale Rolle für den Unternehmenserfolg spielt). Von stetig zunehmender Bedeutung ist für Hotellerie, Gastronomie, Tourismus und Freizeitwirtschaft auch das Online Reputation Management – Vernichtungsbewertungen und „Erfahrungsberichte“ (mitunter von neidigen Mitbewerbern oder sich gestört fühlenden Nachbarn verfasst) können zu Herabsetzung und Rufschädigung führen und dem Image von Unternehmen in Hotellerie, Gastronomie, Tourismus und Freizeitwirtschaft erheblichen Schaden zufügen. Gerade große Plattformen wie Google, Tripadvisor, Yelp oder Holidaycheck sind oft zurückhaltend, Löschungsaufforderungen von kleinen lokalen Unternehmen zu entsprechen. Um unwahre und diffamierende Berichte und Bewertungen mit falschen Tatsachenbehauptungen löschen zu lassen, ist daher oft ein Anwalt erforderlich.

HOTELLERIE, GASTRONOMIE, TOURISMUS, FREIZEITWIRTSCHAFT
RUFSCHÄDIGUNG, ÜBLE NACHREDE, VERLEUMDUNG

Personen im Fokus der online Öffentlichkeit

Rufschädigung, Üble Nachrede, Verleumdung

Im Internet Zeitalter gelangt so mancher ungewollt zu Bekanntheit und Berühmtheit. Und das Internet vergisst nicht – zumindest nicht von selbst. Während etwa unangenehme Berichterstattung früher von selbst in Vergessenheit geriet („nichts ist so alt wie die Zeitung von gestern“) bleibt diese heute potenziell unbegrenzt durch Suchmaschinen indexiert und wird bei personenbezogenen Suchoperationen immer wieder aufgefunden. Gleiches gilt für peinliche Bilder – mitunter sehr privater Natur – die entweder selbst unbedacht oder von Dritten ohne Zustimmung (z.B. Upskriting) ins Internet gestellt wurden. Je delikater der Inhalt, desto stärker oft die Dynamik der Weiterverbreitung.

Gerade wenn die Weiterverbreitung auf Seiten in fernen Drittstaaten erfolgt, kommt dem Recht auf Vergessenwerden (Right to be forgotten) durch Suchmaschinen eine zentrale Rolle zu: Wenn Inhalte von Suchmaschinen bei personenbezogenen Suchoperationen nicht mehr angezeigt werden, ist bereits eine wesentliche Entschärfung der erfolgten Beeinträchtigung von Privatsphäre und persönlicher Integrität gelungen.