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OGH-Urteil: Negative Google-Bewertung

Line of five stars hand drawn on a blackboard

„Makler beleidigt, bedroht und denunziert Mieter bei Wohnungsübergabe“ – OGH verurteilt Bewerter zur Beseitigung und Unterlassung – und weist Schadenersatzbegehren des Maklers ab. (OGH Urteil vom 10.09.2020, 6Ob135/20a)

Nur einen von fünf Sternen gab es im Jahr 2019 für eine Salzburger Immobilienmaklerfirma – dazu folgenden „Erfahrungsbericht“: Sehr herablassende Umgangsweise gegenüber Kunden/Mietern. Makler beleidigt, bedroht und denunziert Mieter bei Wohnungsübergabe – ein absolut unprofessionelles Auftreten. Zum Glück gibt es auch andere Immobilienmakler, die Menschen mit Wertschätzung gegenüber treten. Beklagt war nicht Google sondern ein junger Salzburger, der damit die – gemäß den Schilderungen seiner Mutter unangebrachte – Behandlung seiner Eltern bei der Rückgabe einer Mietwohnung quittieren wollte (er selbst war bei der Übergabe nicht dabeigewesen). Die Einsternbewertung senkte den Bewertungsschnitt der beklagten Maklerfirma von 3,8 Sternen auf 3,2 Sterne.

Unwahre Vorwürfe machen negative Bewertungen rechtswidrig

Der Salzburger erbrachte für seine Anschuldigungen keinen Beweis, sondern argumentierte, seine Bewertung sei ein im Rahmen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung zulässiges Werturteil. Dem teilt der OGH eine klare Absage: Der unwahre Vorwurf, jemanden beleidigt, bedroht und denunziert zu haben, kann auch in Bewertungen von Unternehmen auf Plattformen im Internet ebenso wenig hingenommen werden wie der unwahre Vorwurf sonstiger strafbarer Handlungen. Der OGH bestätigte daher das Urteil des Berufungsgerichts, mit welchem der beklagte Salzburger zur Beseitigung der Bewertung und zur Unterlassung jeder weiteren gleichartigen herabsetzenden Äußerung über die Maklerin

Schadenersatz nur bei Nachweis eines konkreten finanziellen Schadens

Das Schadenersatzbegehrens der Maklerfirma (sie wollte 2.000 Euro und argumentierte primär mit Wertminderung des Unternehmens) verwarf der OGH letztinstanzlich: Wer wegen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte nach § 1330 ABGB Schadenersatz fordert, müsse substantiiert darlegen, wie sich der Wert seines Unternehmens durch die Äußerungen auf der Internetplattform gerade in Höhe des begehrten Geldbetrags gemindert hat und zumindest exemplarisch darlegen, ob bzw. welche Aufträge er aufgrund der Bewertung verloren hat, so der OGH. Das ist leider nicht sehr lebensnah: Dem Unternehmer sind Geschäftsabschlüsse, die wegen schlechten Bewertungen verlorengehen, naturgemäß eben nicht bekannt.

Beseitigungsanspruch auch bei Einsternbewertung ohne Kommentar?

Die Voraussetzung für das Verfahren hatte der Beklagte Salzburger selbst geschaffen: Anders als so oft bei Google-Bewertungen verwendete er kein Pseudonym bzw. Fake-Profil sondern „bürgte“ mit seinem vollen Namen für die vernichtende Kritik – und war so für die Klägerin ausforschbar. In der Praxis bleiben die Bewerter häufig anonym – dann muss man sich direkt an die Bewertungsplattform, zum Beispiel an Google, wenden.

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