Ministerialentwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz schlägt mehr Transparenz vor. Informationen von allgemeinem Interesse sollen genereller Veröffentlichungspflicht unterliegen. Das partielle Amtsgeheimnis wird zur partiellen Veröffentlichungspflicht.
Derzeit ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) das Amtsgeheimnis im Verfassungsrang normiert. Die amtliche Verschwiegenheitspflicht besteht aber auch heute nur soweit die Geheimhaltung von Informationen aus bestimmten Zwecken geboten ist. Parallel dazu besteht bereits heute eine Auskunftspflicht von Organen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Eine Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung von Information besteht hingegen bisher nicht. Das soll sich ändern: Künftig soll für Informationen von allgemeinem Interesse eine Veröffentlichungspflicht und ein Jedermannsrecht auf Informationszugang als Grundsatz normiert werden. Die Veröffentlichungspflicht und das Recht auf Informationszugang wird aber weiterhin Grenzen haben, der Verfassungskatalog der Informationsverweigerungsgründe wird sogar eher umfangreicher als bisher: geheim bleiben soll Information künftig etwa auch aus „zwingenden integrationspolitischen Gründen“ .
Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse
Informationen von allgemeinem Interesse sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere Studien, Gutachten, Stellungnahmen und Verträge mit einem Gegenstandswert von mindestens 100.000 Euro. Solche Informationen sollen ehestmöglich in einem zentralen elektronischen Informationsregister veröffentlicht werden, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung unterliegen.
Beschleunigter Zugang zu Information
Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Aus besonderen Gründen kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist eine Beschleunigung gegenüber der derzeit noch geltenden Rechtslage: Gemäß dem geltenden (Bundes-) Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte „ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.“ – es gibt also derzeit keine harte Deadline.
Wird der Zugang zur Information nicht erteilt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrages ein Bescheid zu erlassen. Ein abschlägiger Bescheid sowie auch das Unterbleiben der Bescheiderlassung (=Säumnis) kann beim zuständigen Verwaltungsgericht bekämpft werden.
Besondere Regelungen betreffend private Informationspflichtige
Auch Unternehmen mit zumindest 25% Beteiligung der öffentlichen Hand sowie Stiftungen, Fonds, Anstalten der öffentlichen Hand (letztere soweit sie nicht ohnedies mit der Besorgung von Geschäften der Verwaltung betraut sind) unterliegen der Informationspflicht. Für solche „privaten Informationspflichtigen“ gelten aber Sonderregelungen: börsennotierte Gesellschaften sowie Unternehmen unter deren beherrschenden Einfluss sind von der Informationspflicht generell ausgenommen; alle anderen nicht hoheitlich tätigen Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmen können die Zugänglichmachung von Informationen unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse verweigern.
Erteilen nicht hoheitlich tätige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen eine begehrte Information nicht, kann binnen vier Wochen nach Ablauf der Informationsfrist ein Antrag auf Entscheidung durch das zuständige (Bundes- oder Landes-) Verwaltungsgericht gestellt werden. Auch die Prüfkompetenz des Rechnungshofes soll im Hinblick auf Unternehmen bereits ab einer 25-prozentigen Beteiligung der öffentlichen Hand greifen. Davon abweichend bleibt es bei börsennotierten Unternehmen bei der bereits heute geltenden 50%-Schwelle.
Transparentere Entscheidungen beim Verfassungsgerichtshof
Auch bei den (von einem Kollegium aus mehreren Richtern gefällten) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs soll die Transparenz erhöht werden – nämlich über Meinungsverschiedenheiten unter den Richtern: Ist der Beschluss über den Antrag oder die Entscheidungsgründe gegen die Meinung eines Mitgliedes des Verfassungsgerichthofs gefasst worden, so kann dieses seine Meinung in einem Sondervotum festhalten, das der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses anzuschließen ist. Dieses Konzept ist andernorts bereits erprobt: Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) ist die Veröffentlichung von Dissenting Oppinions seit Jahrzehnten vorgesehen.